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Quellensteuer für Einkünfte auf ausländische Kapitalanlagen – Erstattung möglich?

6. Februar 2025

Kathrin Mindich

Das sollten gemeinnützige Stiftungen bei Investitionen im Ausland beachten

Im Streben nach Risikodiversifikation wollen viele gemeinnützige Stiftungen ihre Investitionen im Bereich der Vermögensverwaltung nicht auf das Inland beschränken, sondern sehen sich auch auf ausländischen Märkten um. Hierbei kommen angesichts des Endes der Niedrigzinsphase verschiedenste Anlageklassen, wie z.B. Anleihen, Aktien oder Beteiligungen an Investmentfonds in Betracht. Sobald jedoch ein grenzüberschreitendes Investment geplant wird, sollte im Vorfeld überlegt werden, welche steuerlichen Auswirkungen sich im Land der Investition (= Quellenstaat) ergeben. Denn oft erhebt der jeweilige Quellenstaat – ungeachtet der Steuerbefreiung für gemeinnützigen Institutionen im Inland – eine sogenannte Quellensteuer. Es ist dann zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des internationalen Steuerrechts eine ganze oder teilweise Erstattung dieser Quellensteuer möglich ist. Im Folgenden soll für gemeinnützige Stiftungen ein Überblick gegeben werden, was bei ausländischen Investitionen im Bereich der Vermögensverwaltung zu beachten ist.

Quellensteuereinbehalt und Doppelbesteuerungsabkommen

Die Prüfung der steuerlichen Behandlung von Investitionen in Ausland erfolgt grundsätzlich immer zweistufig. Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob im ausländischen Staat nach dessen nationalem Recht eine Quellensteuer – vergleichbar zur Kapitalertragsteuer in Deutschland – einbehalten wird. Ist dies der Fall, wird die Quellensteuer unmittelbar vom Schuldner der Kapitalerträge oder der depotführenden Bank einbehalten und an das ausländische Finanzamt abgeführt. Bei der deutschen Stiftung kommt zunächst nur der nach dem Steuerabzug verbleibende Nettoertrag an. In manchen Staaten bestehen Sonderregelungen, die auf Grund der Gemeinnützigkeit des Investors oder aus anderen Gründen von vorneherein eine Abstandname vom Quellensteuerabzug ermöglichen. Dies ist jedoch für jedes Land gesondert zu prüfen. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, ist nach Einbehalt der Quellensteuer auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob auf Grundlage des zwischen dem Quellenstaat und Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) eine teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Quellensteuer möglich ist.

Anleihen

Bei Anleihen weisen die Doppelbesteuerungsabkommen zumeist dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Zinsen, hier also dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung, das alleinige Besteuerungsrecht zu. Mangels Besteuerungsrecht des Quellenstaates kann die jeweilige Stiftung eine volle Erstattung der ausländischen Quellensteuer bei der ausländischen Finanzverwaltung beantragen. Welche Formulare ausgefüllt werden müssen und wie der Erstattungsprozess genau abläuft, richtet sich wiederrum nach dem Recht des ausländischen Staates. Bei Investitionen in geringfügigem Umfang ist im Einzelfall zu prüfen, ob der potenzielle Erstattungsbetrag die Kosten für das Erstattungsverfahren (z.B. Steuerberatungskosten) übersteigt. Im Einzelfall kann ein Verzicht auf die Erstattung wirtschaftlich sinnvoll sein. In Deutschland sind die aus dem Ausland zufließenden Zinsen im Rahmen der Vermögensverwaltung der gemeinnützigen Stiftung steuerfrei. Sofern die Anleihe in einem Depot bei einer in Deutschland ansässigen Bank befindet, muss bei dieser eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (= NV-Bescheinigung) zum Nachweis der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung eingereicht werden, damit auch keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Im Ergebnis können die Zinsen somit regelmäßig steuerfrei vereinnahmt werden.

Aktien von ausländischen Unternehmen

Bei Aktien von ausländischen börsennotierten Unternehmen weisen die meisten DBAs dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens ein betragsmäßig begrenztes Quellensteuerrecht für Dividenden zu. Dieses Besteuerungsrecht ist regelmäßig niedriger als der Steuersatz nach dem jeweils nationalen Recht, sodass die Differenz zwischen einbehaltener Quellensteuer und der nach DBA zulässigen Steuer im Rahmen eines Erstattungsverfahrens durch die deutsche Stiftung zurückverlangt werden kann. Auch hier ist, wie bereits zuvor beschrieben, eine Kosten-Nutzen-Abwägung durchzuführen. Die nach DBA zulässige Quellensteuer verbleibt als definitive Steuerbelastung.  In Deutschland können die Dividenden auf Grund der Steuerbefreiung der Vermögensverwaltung von gemeinnützigen Stiftungen grundsätzlich steuerfrei vereinnahmt werden. Sollten die Aktien in einem Depot bei einer in Deutschland ansässigen Bank verwahrt werden, ist diese jedoch zum Einbehalt der deutschen Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % verpflichtet. Dieser Kapitalertragsteuereinbehalt kann wiederum durch Einreichung einer NV-Bescheinigung vermieden werden.

Investmentfonds

Neben Anleihen und Aktien ist zuletzt auch die mittelbare Beteiligung an ausländischen Investitionen über  Investmentfonds eine beliebte Anlageform im Bereich der Vermögensverwaltung von gemeinnützigen Stiftungen. Die Besteuerung im Quellenstaat sowie in Deutschland hängt maßgeblich davon ab, um welche Art von Investmentfonds (z.B. Aktienfonds, Anleihefonds) es sich handelt, welche Rechtsform die Fondsgesellschaft hat und wo diese ansässig ist. Bei im Ausland ansässigen Fonds kann es bereits im Quellenstaat auf Ebene der Fondsgesellschaft zu einer definitiven Steuerbelastung kommen, sofern die Fondsgesellschaft nach dem ausländischen Steuerrecht intransparent behandelt wird. Weiterhin ist zu beachten, dass bei der anschließenden Ausschüttung vom Investmentfonds an die deutsche Stiftung zusätzlich Quellensteuer einbehalten werden kann. Ob eine Erstattung möglich ist, hängt wiederum vom jeweiligen DBA ab. Auf Grund der Vielzahl der Erscheinungsformen von Investmentfonds kann hinsichtlich der Besteuerung keine pauschale Aussage getroffen werden. Die steuerlichen Konsequenzen sind vielmehr immer im Einzelfall vor Tätigung der Investition zu prüfen.  

Fazit

Möchte eine gemeinnützige Stiftung im Rahmen Ihrer Vermögensverwaltung im Ausland investieren, sollten im Vorhinein die steuerlichen Folgen im Quellenstaat geprüft werden. Diese variieren nach Anlageklasse und dem nationalen Recht des jeweiligen Quellenstaates. In vielen Fällen kann die zunächst einbehaltene Quellensteuer wieder auf Antrag erstattet werden. Hierbei muss jedoch ein Erstattungsverfahren durchlaufen werden, dass von Staat zu Staat unterschiedlich ist. Ob ein Erstattungsverfahren angestrebt wird, ist im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse zu prüfen.

Kathrin Mindich

FALK Steuerberatung, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Heidelberg

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