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Zeitnahe Mittelverwendung

27. Januar 2026

Martin Maurer

Gemeinnützige Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) sind grundsätzlich steuerlich privilegiert, dafür unterliegen sie aber besonderen Bindungen hinsichtlich ihres Vermögens.

Von besonderer Bedeutung ist hierbei der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO müssen steuerbegünstigte Körperschaften (z.B. Stiftungen, Vereine) Mittel, die ihnen zufließen, in den dem Zufluss folgenden beiden Kalenderjahren verwenden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Mittel kurzfristig eingesetzt werden, um die gemeinnützigen Zwecke zu verwirklichen.

Schon bislang war gesetzlich vorgesehen, dass diese Mittelverwendungsfrist nicht gilt für Körperschaften, die weniger als EUR 45.000 Einnahmen im Jahr haben. Durch das Jahressteuergesetz 2025 wurde diese Schwelle mit Wirkung zum 01.01.2026 auf EUR 100.000 erhöht.

In dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einnahmen einer Körperschaft unter der Schwelle liegen, ist für sämtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt. Einnahmen im Sinne der Norm sind alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen. Dazu zählen zunächst die Einnahmen des ideellen Bereichs sowie die Bruttoeinnahmen der Vermögensverwaltung (z.B. Zinseinnahmen), des Zweckbetriebs und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Umfasst werden aber auch Zuwendungen in das Vermögen der Körperschaft wie Erbschaften und Zuwendungen mit der Auflage, das Vermögen zu erhöhen (z.B. Zustiftungen). Diese Mittel unterliegen zwar gemäß § 62 Abs. 3 AO nicht der zeitnahen Mittelverwendung, sie werden aber bei Ermittlung des Schwellenwerts berücksichtigt. Um ein ungewolltes Überschreiten der Schwelle zu vermeiden, kann z.B. im Hinblick auf Zuwendungen Kontakt mit Spendern gehalten werden, um einen gezielten Zufluss zu gewährleisten.

Wird der Schwellenwert von EUR 100.000 überschritten, z.B. durch eine nicht vorhersehbare Erbschaft, führt dies dazu, dass alle Mittel des Jahres zeitnah zu verwenden sind. Bei Überschreiten dieser Grenze unterliegen aber die zuvor in den Jahren des Unterschreitens angesammelten und die übrigen, zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel, nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Bei „ungeplanten“ Zugängen gibt es aber auch Möglichkeiten, die zeitnahe Verwendungspflicht einzuschränken.

Eine Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung stellt die Bildung von Rücklagen dar. Neben Rücklagen für konkret geplante Projekte (sog. Projektrücklage) oder Wiederbeschaffungen ist die sog. „freie Rücklage“ gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO relevant, die zusätzliche Flexibilität ermöglichen kann.

Insbesondere bei größeren Zugängen aus einer Erbschaft könnte ein Verein auch überlegen, ob er die verfügbaren Mittel – zumindest teilweise – für die Errichtung einer Stiftung verwenden möchte. Die Mittel aus der Erbschaft unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung, wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich angeordnet hat. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, empfiehlt es sich, das Testament mit einem im Erb- und Gemeinnützigkeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu entwickeln.

Zieht der Verein die Errichtung einer Stiftung in Betracht, muss er entscheiden, welche Art von Stiftung errichtet werden soll. In Betracht kommt zunächst eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Gesetzliche Vorgaben für die Höhe des Stiftungsvermögens bestehen nicht, jedoch fordern die Stiftungsbehörden, je nach Bundesland, teilweise einen Mindestbetrag von EUR 200.000. Eine Stiftung bürgerlichen Rechts unterliegt der Aufsicht durch die Stiftungsbehörde, sodass z.B. auch Satzungsänderungen von dieser genehmigt werden müssen.

Alternativ kann eine unselbstständige Treuhandstiftung errichtet werden. Hierzu wird das Vermögen auf einen Treuhänder übertagen, der das Vermögen im Sinne des Stifters (Verein) verwendet. Grundlage hierfür ist die Stiftungssatzung, die der Verein anlässlich der Stiftungserrichtung vorgibt. Im Sinne des Vereins ist darauf zu achten, dass er die Mitglieder des Stiftungsgremiums, das für die Mittelvergabe zuständig ist, in ausreichender Zahl benennen kann, damit eine Vermögensverwendung in seinem Sinne gewährt ist. 

Sowohl bei rechtsfähigen Stiftungen als auch bei Treuhandstiftungen ist die Ausgestaltung als Verbrauchsstiftung möglich.

Fazit

Gemeinnützige Körperschaften mit weniger als EUR 100.000 Einnahmen sind von der zeitnahen Mittelverwendung befreit, dies ist eine wesentliche Erleichterung. Auch bei Überschreiten dieser Einnahmenschwelle bestehen aber Möglichkeiten, Mittel der zeitnahen Mittelverwendung zu entziehen, diese sollten genutzt werden.

Martin Maurer

Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner bei Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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