In Deutschland gibt es viele Stiftungsarten mit unterschiedlichen Zwecken und Rechtsformen.
Die häufigste Form ist die gemeinnützige Stiftung, die Zwecke verfolgt, die dem Gemeinwohl dienen (z.B. Bildung, Wissenschaft, Kultur, Soziales, Umweltschutz). Sie ist steuerlich privilegiert und unterliegt der Stiftungsaufsicht. Eine Familienstiftung dient privaten Zwecken, typischerweise dem Wohl einer oder mehrerer Familien, und kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden.
Unternehmensstiftungen halten Unternehmensanteile und können je nach Zweck gemeinnützig oder privatnützig sein.
Weitere Formen sind Treuhandstiftungen (unselbstständig, werden von einem Treuhänder verwaltet), Bürgerstiftungen (von Bürgern einer Region für regionale Zwecke gegründet), Verbrauchsstiftungen (Kapital wird über definierten Zeitraum aufgebraucht), kirchliche Stiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Die Wahl der richtigen Stiftungsart hängt von Ihren Zielen, Ihrem Vermögen und dem gewünschten Grad an Selbstverwaltung ab.
Gemeinnützige Stiftungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach §§ 52 ff. der Abgabenordnung. Zu den in §52 AO als förderungswürdig genannte Bereiche zählen beispielsweise Bildung, Wissenschaft, Kultur, Soziales, Umwelt- oder Tierschutz. Sie sind von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit und können Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie unterliegen der Stiftungsaufsicht und müssen ihre Mittel zeitnah für den Stiftungszweck verwenden.
Privatnützige Stiftungen (insbesondere Familienstiftungen) dienen hingegen dem Wohl bestimmter Personen – typischerweise einer Familie oder definierten Personengruppe. Sie sind nicht gemeinnützig und unterliegen regulärer Besteuerung (inklusive Erbschaftsersatzsteuer alle 30 Jahre).
Beide Formen können langfristig Vermögen verwalten und über Generationen wirken, unterscheiden sich aber fundamental in Zweck, Steuerstatus und rechtlicher Kontrolle.
Eine Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung, bei der das Kapital über einen definierten Zeitraum aufgebraucht wird, anders als bei klassischen Stiftungen, die ihren Vermögensstock dauerhaft erhalten müssen. Sie ist seit 2013 im Stiftungsrecht verankert und eignet sich für Stifter, die schon zu Lebzeiten eine möglichst große Wirkung erzielen möchten, ohne sich um langfristige Verwaltung kümmern zu müssen.
Der Verbrauchszeitraum und die jährlichen Ausschüttungsbeträge werden oftmals in der Satzung festgelegt. Nach Ablauf der definierten Zeit und dem Verbrauch des Vermögens wird die Stiftung aufgelöst.
Zusätzlich gibt es seit der Stiftungsrechtsreform im Juli 2023 neben dem Verbrauchsvermögen das sogenannte „sonstige Vermögen“, welches flexibel erhalten oder verbraucht werden kann.. Ob sie privat- oder gemeinnützig sind, hängt wiederum vom Zweck einer Unternehmensstiftung ab. Weitere Stiftungsrechtsformen sind zum Beispiel Treuhandstiftungen, Bürgerstiftungen, kirchliche Stiftungen oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Rechtlich gibt es in Deutschland keine bundeseinheitliche Mindestsumme für Stiftungsgründungen. In der Praxis empfehlen Stiftungsaufsichtsbehörden jedoch ein Gründungsvermögen von mindestens 100.000 Euro für selbstständige Stiftungen, um nachhaltige Erträge für den Stiftungszweck zu erwirtschaften.
Bei niedrigeren Kapitalmarkterträgen kann auch eine höhere Summe erforderlich sein, um sowohl Fördermaßnahmen als auch Verwaltungskosten zu decken. Für unselbstständige Treuhandstiftungen genügen oft bereits 25.000-50.000 Euro, da der Treuhänder mehrere Stiftungen gemeinsam verwaltet und Synergien nutzt. Bei geringerem Vermögen sind Alternativen wie Zustiftungen zu bestehenden Stiftungen, Stiftungsfonds oder projektbezogene Spenden oft sinnvoller.
Die konkrete Höhe hängt vom Stiftungszweck, geplanten Förderprojekten, der erwarteten Ertragskraft und den laufenden Verwaltungskosten ab. Lassen Sie sich individuell beraten.
Eine Stiftung, die für Jahrzehnte oder Jahrhunderte gegründet wird, braucht ein durchdachtes Stiftungskonzept.
Besprechen Sie in einem strategischen Planungsgespräch folgende Kernfragen:
Lassen Sie sich Zeit für diese Phase – die Satzung ist nach Gründung nur schwer zu ändern. Gehen Sie außerdem in den Austausch mit Fachexperten. Die DZ PRIVATBANK unterstützt Sie mit Ihren Fachexperten gerne!
Die DZ PRIVATBANK ist spezialisierter Finanzpartner für Stiftungen und bietet umfassende Vermögensverwaltung, Anlageberatung sowie strategische Unterstützung im Stiftungsmanagement.
Als Teil der genossenschaftlichen Finanzgruppe Volksbanken Raiffeisenbanken verbindet die Bank lokale Verbundenheit mit professionellem Asset Management.
Konkret unterstützt sie bei der Vermögensanlage nach individuellen Anlagerichtlinien, bei regulatorischen Fragen (z.B. zeitnahe Mittelverwendung, Transparenzregister), und vernetzt Stiftungen mit einem Netzwerk aus Experten, Treuhändern und anderen Stiftungen.
Die Bank begleitet bereits zahlreiche Stiftungen und bringt jahrzehntelange Erfahrung in der Stiftungsbetreuung ein. Anders als einmalige Beratungshonorare liegt der Fokus auf dem langfristigen Gedeihen Ihrer Stiftung, durch professionelles Stiftungsmanagement, regelmäßiges Reporting und Anpassung an sich ändernde Marktbedingungen und rechtliche Anforderungen.
Der Gründungsprozess gliedert sich in drei Hauptphasen:
Vor der Gründung: Stiftungsmotivation klären, Art der Stiftung und Rechtsform wählen, Zwecke definieren.
Während der Gründung: Satzung und Stiftungsgeschäft entwerfen (mit erfahrenem Berater), Entwurf beim Finanzamt einreichen (für Gemeinnützigkeitsanerkennung), mit Stiftungsaufsicht abstimmen, notwendige Anpassungen vornehmen, finale Satzung und Stiftungsgeschäft einreichen, Anerkennung durch Stiftungsbehörde abwarten, Stiftungsurkunde erhalten.
Nach der Gründung: Leitplanken für Vermögensanlage festlegen, rechtliche Anforderungen erfüllen (Registerpflichten, LEI, DSGVO), Netzwerk zu Fachleuten aufbauen, gegebenenfalls Fundraising starten.
Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung mit detaillierten Erläuterungen zu jeder Phase finden Sie auf unserer Seite „Gründungsprozess“. Dort erfahren Sie auch mehr über konkrete Zeiträume, Kosten und häufige Herausforderungen.
Ja, die Gründung einer Stiftung kann zu Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgen. Eine Stiftung zu Lebzeiten ermöglicht Ihnen, die Stiftungsarbeit noch aktiv mitzugestalten und zu erleben, wie Ihre Stiftungsidee wirkt, vorausgesetzt, Sie besitzen nach Übertragung des Stiftungskapitals noch genug Rücklagen für Ihren Ruhestand.
Eine Stiftung von Todes wegen ist ein erbrechtliches Gestaltungsmittel und erfolgt durch Testament oder Erbvertrag. Sie ist empfehlenswert, wenn Sie sich bis zum Lebensende die volle Verfügbarkeit über Ihr Vermögen erhalten möchten und sich die Belastungen durch die Stiftungsverwaltung ersparen wollen. Zudem kann sie für Unternehmer eine vorteilhafte Nachfolgeregelung darstellen.
Eine häufige Zwischenlösung ist die „Anstiftung“: Errichtung einer gering dotierten Stiftung zu Lebzeiten, das übrige Vermögen wird dann im Todesfall durch Testament oder Vermächtnis „zugestiftet“. Dies hat den Vorteil, dass zu Lebzeiten einkommensteuerliche Vorteile genutzt werden und das Misserfolgsrisiko durch Gründung von Todes wegen reduziert werden kann.
Die Vermögensverwaltung steht im Spannungsfeld zwischen Werterhalt des Stiftungskapitals und Ertragsgenerierung für den Stiftungszweck.
Professionelle Stiftungsverwaltung sollte sich an vereinbarten Anlagerichtlinien orientieren, die das Risikoprofil, die Anlageklassen und ethische Vorgaben definieren.
Wichtig ist die Unterscheidung: Rendite bezeichnet den Gesamtertrag einer Anlage (inklusive Zinsen, Dividenden, Kursgewinne/-verluste). Die Performance kann stark schwanken und umfasst auch unrealisierte Buchgewinne. Ordentliche Erträge (Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen) sind hingegen planbare, regelmäßige Einkünfte.
Die Anlagestrategie sollte diversifiziert sein, Risiken aktiv managen und regelmäßig überprüft werden.
Ein professionelles Reporting der Vermögensverwalter ist unabdingbar für die Kontrollpflicht der Stiftungsorgane.
Anlagerichtlinien sind ein Steuerungsinstrument des Stiftungsmanagements, mit dem die Stiftung der Vermögensverwaltung spezifische Investitionsregeln vorgibt. Sie machen kontrollierbar, wie das Vermögen angelegt werden kann und wie nicht.
Die Stiftungsorgane können Anlagerichtlinien ohne Genehmigung der Stiftungsbehörden anpassen. Sie sind daher ein wichtiges, aber oft vernachlässigtes Mittel zur Risikosteuerung. Anlagerichtlinien können sehr individuell gestaltet werden und beispielsweise festlegen: zulässige und ausgeschlossene Anlageklassen (Aktien, Anleihen, Immobilien, Alternative Investments), maximale Anteile je Anlageklasse, Regionen und Branchen, ethische oder nachhaltige Investitionskriterien (ESG), Risikolimits (Volatilität, Value-at-Risk), Währungsrisiken. Sie entlasten die Stiftungsorgane von operativen Kapitalmarktentscheidungen und bieten einen belastbaren Handlungs- und Kontrollrahmen.
Primäres Ziel der Kapitalanlage einer Ewigkeitsstiftung ist es, Werterhalt des Vermögens und ausreichende Erträge für den Stiftungszweck in Einklang zu bringen.
Ein professionelles Stiftungsmanagement sollte das Vermögen diversifiziert in verschiedene Anlageklassen investieren: Aktien für Wertsteigerungspotenzial, Anleihen für stabile Erträge, Immobilien für planbare Mieterträge, gegebenenfalls alternative Investments für zusätzliche Diversifikation.
Zentral ist die Unterscheidung zwischen nominalem Werterhalt (Kapital in Euro erhalten) und realem Werterhalt (Kaufkraft unter Berücksichtigung der Inflation erhalten) – letzterer empfiehlt sich anzustreben.
Die Risiken für das Stiftungsvermögen müssen aktiv überwacht, begrenzt und gemanagt werden. Das zuständige Stiftungsorgan sollte daher nicht nur die allgemeine Anlagerichtlinie, sondern auch Vorgaben zu Nachhaltigkeit, Ethik und Risikolimits dokumentieren. Bei Delegation an Dritte besteht Kontrollpflicht. Ein regelmäßiges, professionelles Reporting der Vermögensverwalter ist unabdingbar.
Es gibt verschiedene Förderkonzepte, wie eine Stiftung ihre Mittel einsetzen kann: Förderstiftungen vergeben Mittel an Dritte – einmalig, wiederholt oder regelmäßig an Destinatäre (Begünstigte), die entweder bereits in der Satzung genannt sind oder durch Ausschreibungen gefunden werden. Sie selbst führen keine Projekte durch, sondern finanzieren die Arbeit anderer gemeinnütziger Organisationen.
Operativ tätige Stiftungen initiieren und organisieren eigene Projekte selbst. Sie benötigen eigenes Personal, Infrastruktur und entsprechende Kompetenzen in der Stiftungsorganisation sowie typischerweise ein höheres Stiftungskapital, um die laufenden Kosten zu decken.
Mischformen sind möglich: Eine Stiftung kann sowohl fördern als auch eigene Projekte durchführen. Die Wahl hängt von Ihren Zielen, verfügbaren Ressourcen und dem gewünschten Grad an operativer Kontrolle ab.
Eine Familienstiftung dient privaten Zwecken, typischerweise der finanziellen Absicherung und dem Vermögenserhalt für eine oder mehrere Familien über Generationen. Sie kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden, bietet aber andere Vorteile: Das Vermögen bleibt geschützt gegen Zerschlagung durch Erbgang; es wird nicht unter Erben aufgeteilt, sondern dauerhaft bewahrt. Die Vermögensnachfolge wird im Statut unveränderlich geregelt, was den Familienzusammenhalt stärkt.
Das Stiftungsvermögen ist krisenfest: Da es keinem einzelnen Familienmitglied gehört, kann es grundsätzlich nicht durch Scheidungsansprüche, Pflichtteilsansprüche, Pflegeregresse oder andere Forderungen verbraucht werden.
Der Stifter kann im Statut auch Werte und Leitbilder festlegen, die bei Ausschüttungen berücksichtigt werden sollen. Familienstiftungen sind sehr individuell gestaltbar und können auch mit gemeinnützigen Stiftungen kombiniert werden (Doppelstiftungsmodell). Steuerlich gelten besondere Regelungen, inklusive Erbersatzsteuer alle 30 Jahre – eine individuelle Beratung ist hier wichtig.
Der Verwaltungsaufwand von Stiftungen hängt zu einem großen Teil von ihrer Rechtsform ab. Während bei einer Treuhandstiftung die administrativen Aufgaben von dem Treuhänder übernommen werden, erfordert die rechtsfähige Stiftung deutlich mehr Kenntnisse über Stiftungsrecht, Stiftungssteuerrecht, Buchhaltung und gegebenenfalls Stiftungsmarketing (bei Fundraising). Zusätzlich bietet sich bei beiden Stiftungsformen ein zusätzlicher Stiftungsrat an, welcher Expertise im Bereich der Zweckverwirklichung hat. Generell sollte nur ein kleiner Teil der Erträge für Verwaltung ausgeben werden.
Zusätzlich ist es oft hilfreich, externes Fachwissen hinzuzuziehen, wenn die Stifter selbst keine Expertise einbringen können – etwa für Vermögensverwaltung, Rechtsfragen oder strategische Weiterentwicklung. Viele Stiftungen verzeichnen wachsenden Bedarf an spezieller Unterstützung durch Entwicklungen bei Gesetzen (Stiftungsrechtsreform 2023), Online-Öffentlichkeitsarbeit und komplexeren Kapitalmärkten.
Wichtig: Vermeiden Sie übermäßige Ehrenämter-Belastung. Professionelle Unterstützung zahlt sich aus.
Ja, Stifterpersonen und ihre Angehörigen können in der Stiftung Aufgaben übernehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Sie müssen sich allerdings genauso wie externe Stiftungsorgane an die Stiftungssatzung halten und sich gegebenenfalls vor den Behörden verantworten.
Die Mitwirkung hängt davon ab, wie viel Zeit und Engagement der Stifter oder die Stifterin aufbringen möchte. Viele Stiftungen werden zu Lebzeiten gegründet, weil die Stifter ihrer Wohltätigkeit einen organisatorischen Rahmen geben und das Tagesgeschäft ehrenamtlich leiten oder unterstützen möchten.
Bei Familienstiftungen ist die Einbindung der Familie oft explizit gewünscht. Bei gemeinnützigen Stiftungen gibt es keine Verpflichtung zur Stifter-Beteiligung – Sie können auch eine vollständig externe Verwaltung wählen.
Wichtig: Wenn Stifter oder Angehörige vergütet werden sollen, müssen die Vergütungen angemessen sein und in der Satzung geregelt werden, um steuerliche Probleme zu vermeiden.
Bei Familien- oder Unternehmensstiftungen, die dem Wohl der Familie dienen, ist es dringend zu empfehlen, die Familie von Anfang an in die Stiftungsarbeit einzubeziehen. Das stärkt die Identifikation mit der Stiftung über Generationen und entspricht oft dem Stifterwillen.
Bei gemeinnützigen Stiftungen ist die Nähe zur Familie nicht erforderlich. Allerdings vertreten Familienangehörige oft in besonderer Weise die ursprünglichen Anliegen des Stifters und engagieren sich gerne auch persönlich in der Stiftung, etwa durch Teilnahme an Gremiensitzungen, Mitwirkung bei Projektauswahl oder aktive Arbeit in Förderprojekten.
Wichtig: Familienangehörige des Stifters haben keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Stiftungsverwaltung, es sei denn, dies ist in der Stiftungssatzung entsprechend geregelt. Wenn Sie eine generationenübergreifende Einbindung der Familie wünschen, sollten Sie entsprechende Regelungen bereits bei der Satzungserstellung vorsehen und etwa Familienquoten im Kuratorium festlegen.
Die Auflösung einer Stiftung ist gesetzlich geregelt und grundsätzlich beschränkt. Stiftungen genießen starken Schutz gegenüber Ämtern und eigenen Organen. Sie können nicht willkürlich durch ihre Organe aufgelöst werden, etwa um das Kapital unter Begünstigten zu verteilen.
Mit der Stiftungsrechtsreform zum 01.07.2023 wurden die Möglichkeiten zur Auflösung jedoch etwas erleichtert. Die Auflösung „von Amts wegen“ durch die Stiftungsbehörde kann weiterhin nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, beispielsweise wenn keine Begünstigten mehr vorhanden sind oder das Stiftungskapital unwiederbringlich aufgezehrt ist. Neu ist, dass Stifter nun in der Satzung detaillierte Regelungen zur Selbstauflösung festlegen können, einschließlich der Bedingungen, unter denen die Stiftungsorgane eine Auflösung beschließen könnten. Bei Familienstiftungen bleibt die Selbstauflösung weiterhin rechtlich erschwert.
Empfehlung: Legen Sie als Stifter in Ihrer Satzung konkret fest, ob und unter welchen speziellen Bedingungen die Organe die Auflösung beschließen könnten. Das schafft Klarheit und wahrt Ihren Willen auch nach Ihrem Tod.
Einen Stiftungsberater zu finden ist nicht schwer. Wichtig ist die Qualifikation und nachprüfbare Erfahrung. Neben spezialisierten Anwälten gibt es zertifizierte Stiftungsberater (z.B. des Bundesverbands Deutscher Stiftungen).
Achten Sie auf Referenzen: Wie viele Stiftungen hat der Berater bereits begleitet? In welchen Bereichen (gemeinnützig, Familienstiftung, Unternehmensstiftung)? Wird individuell beraten oder gibt es Standardlösungen? In den meisten Fällen wird empfohlen, frühzeitig mit Ihrer Bank über Ihre Stiftungsabsicht zu sprechen, insbesondere wenn diese Erfahrung in Stiftungsgründung und -betreuung hat. Gründe: Ihre Bank kennt Sie, Ihre Familie und Ihr Vermögen bereits.
Die langfristige Arbeit Ihrer Stiftung hängt entscheidend von sorgfältiger Vermögensverwaltung ab – ein Kernthema von Banken, nicht von Rechtsanwälten. Ihre Bank kann Ihnen erstklassige Spezialisten aus ihrem Netzwerk empfehlen (Anwälte, Notare, Treuhänder). Sie ist an langfristigem Gedeihen interessiert, nicht an einmaligen Beratungshonoraren.
Als DZ PRIVATBANK betreuen wir zahlreiche Stiftungen und begleiten Sie gerne über den gesamte Prozess hinweg und bringen Sie mit den passenden Experten zusammen.
Lassen Sie uns
gemeinsam etwas erschaffen!