1. März 2021
Stiftungsrecht/Steuern

Ein Blick auf das Jahressteuer-
gesetz 2020 aus der Sicht von Stiftungen

Ein Kommentar von Chris Fojuth, Leiter Stiftungen, Öffentliche Einrichtungen und NPOs im Private Wealth Management der DZ PRIVATBANK S.A., Region Nord

Wer hätte gedacht, dass das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften“ aus dem Jahre 2019 für gemeinnützige Stiftungen im Jahr 2021 erhebliche Auswirkungen haben wird?
Denn in diesem Gesetz empfiehlt der Bundesrat erstmalig die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 EUR für Vereine und Stiftungen. Genau diese Abschaffung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt. Dieses betrifft eine Mehrheit der gemeinnützigen Organisationen, denn nach aktuellen Statistiken verfügen rund 70 Prozent der Stiftungen in Deutschland über ein Kapital von weniger als eine Million Euro. Die Höhe von 45.000 EUR erscheint zunächst ein wenig hoch gegriffen und relativ willkürlich gesetzt, es muss jedoch bedacht werden, dass sich jährliche Einnahmen für gemeinnützige Stiftungen aus den vier Sphären zusammensetzen:

  1. Einnahmen aus dem ideellen Bereich (v.a. Mitgliedsbeiträge und Spenden),
  2. Einnahmen aus Vermögensverwaltung,
  3. Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und
  4. Einnahmen aus einem Zweckbetrieb.

Wenn die gesamten Einkünfte einer Stiftung nun unter 45.000 EUR p.a. liegen, so muss nach den Änderungen in der Abgabenordnung keine zeitnahe Mittelverwendung mehr verfolgt werden.

Ist damit die zeitnahe Mittelverwendung für die Mehrheit der Stiftungen abgeschafft?
Aus steuerlicher Sicht ist das im Rahmen der Abgabenordnung für die Mehrzahl der über 23.000 Stiftungen mit den Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 sicherlich der Fall. Allerdings gelten natürlich die Grundlagen der jeweiligen Landesstiftungsgesetze weiterhin. Oberstes Gebot ist demzufolge die dauernde und nachhaltige Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke. Stiftungen müssen also auch weiterhin die Mittel für Ihre Zwecke verwenden. Sollten die jährlichen Einnahmen unterhalb von 45.000 EUR liegen, so gelten die strengen Vorgaben der zeitnahen Mittelverwendung (Auskehrung der Mittel nach 2 Kalenderjahren) aus dem Steuerrecht nicht mehr. Für viele Stiftungen dürfte das in der Tat eine erhebliche Erleichterung sein, denn so ist das Sammeln von Mitteln über einen gewissen Zeitraum erlaubt und Schwerpunkte bei der Stiftungsarbeit können leichter umgesetzt werden.

Das Jahressteuergesetz erfreut die Stiftungsorgane auf den ersten Blick mit einer weiteren Überraschung: ein neues Register! Nachdem Stiftungsorgane die komplexe Anmeldung beim Transparenzregister vollzogen haben und die Herausforderungen zur Beantragung einer LEI angenommen wurden, kommt nun also das nächste Kapitel: Ein Zuwendungsregister. Nicht zu verwechseln mit dem Stiftungsregister, welches nach den aktuellen Planungen mit der Stiftungsrechtsreform wohl auch eingeführt wird. Die gute Nachricht: Das Zuwendungsregister für gemeinnützige Organisationen nach § 60 b AO wird von den zuständigen Finanzämtern befüllt, ein zusätzlicher Aufwand für Stiftungsorgane scheint nicht zu entstehen.

Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Register, in dem folgende Daten gespeichert werden:

  1. Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,
  2. Name der Körperschaft,
  3. Anschrift der Körperschaft,
  4. steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
  5. das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,
  6. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach §60a,
  7. Bankverbindung der Körperschaft.

                                                                                                     

Eine Einsicht von Dritten in das Register ist möglich.

Die weiteren Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 für Stiftungen im Überblick:

  • der vereinfachte Spendennachweis gilt bis zu 300 Euro statt bisher 200 Euro
  • die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen wurde auf 45.000 Euro erhöht,
  • die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro
  • die Aufnahme neuer gemeinnützige Zwecke wie z.B. „Klimaschutz“ und „Freifunk“.

                                                                                                       

Die Änderungen des Jahressteuergesetzes sind mit Wirkung vom 29.12.2020 in Kraft getreten.