ExpertenwissenStiftungsrecht/Steuern

„Abschreibungen? Was müssen gemeinnützige Organisationen beachten?“

25. März 2026

Kathrin Mindich

Rechnungslegung und Bewertungsmaßstäbe

Für die Rechnungslegung von Stiftungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) empfiehlt jedoch, die Wertansätze des HGB analog zu verwenden. Andere NGO’s sind ggf. bereits gesetzlich dazu verpflichtet: Vermögenswerte werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, abnutzbare Gegenstände wie Gebäude werden planmäßig abgeschrieben. Die Nutzungsdauer hierfür orientiert sich meist an den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Nicht abnutzbare Werte wie Grundstücke oder Wertpapiere werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, sofern der aktuelle Zeitwert nicht darunter liegt.

Bei einer dauerhaften Wertminderung müssen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auf den niedrigeren beizulegenden Wert (Zeitwert) abgeschrieben werden. Für Finanzanlagen gilt das Wahlrecht, auch bei vorübergehenden Wertminderungen außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist ausdrücklich ein Wahlrecht und kann je nach Rechnungslegungsinteresse der NGO’s genutzt werden.

Zeitwerte (beizulegender Wert) bei Wertpapieren

Der beizulegende Wert – also der Wert, auf den im Fall einer Abschreibung abgestellt wird – entspricht grundsätzlich dem Marktpreis, wie er auf einem aktiven Markt festgestellt werden kann. Für sämtliche öffentlich gehandelten Wertpapiere im Anlagevermögen gilt daher meist der Börsenschlusskurs des letzten Handelstags der Berichtsperiode als maßgeblicher beizulegender Zeitwert.

Frage der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung bei Wertpapieren

Sofern für Wertpapiere ein verlässlicher Marktpreis auf einem aktiven Markt verfügbar ist, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, ob der beizulegende Zeitwert über einen längeren Zeitraum unterhalb des Buchwerts liegt. Eine genaue Definition, wann von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen ist, wird vom Gesetzgeber jedoch nicht konkret vorgegeben. Zur Konkretisierung der Voraussetzungen für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung wird in der Regel auf die vom Versicherungsfachausschuss (VFA) des IDW entwickelten Kriterien auch heute noch als Grundlage abgestellt. Auch NGO’s können sich daher bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung an diesen etablierten Maßstäben orientieren. Zur Feststellung der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung greift der VFA dabei auf international anerkannte Kriterien zurück.

Demnach ist von der Dauerhaftigkeit der Wertminderung auszugehen, wenn

oder wenn

Die Frage der Feststellung der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung ist für jede Finanzanlage einzeln zu beurteilen. Hierbei ist auch die jeweilige Wert-Entwicklung nach dem Bilanzstichtag zu beurteilen. Wenn der Zeitwert bis zur Bilanzaufstellung den Buchwert wieder erreicht oder überschritten hat, belegt dies regelmäßig den vorübergehenden Charakter der Wertminderung.

Besonderheiten bei Anleihen

Bei festverzinslichen Anleihen, die zu ihrem Ausgabekurs zurückgezahlt werden, besteht in der Regel kein Kursrisiko. Beabsichtigt die NGO die festverzinslichen Wertpapiere bis zur ihrer Endfälligkeit zu halten und ist die NGO auch wirtschaftlich hierzu in der Lage erfolgt i.d.R. eine Rückzahlung zu 100%.

Praxishinweis: Bestehen bei einem Wertverlust der Anleihe keine Hinweise, auf eine Verschlechterung der Bonität des Emittenten („reiner Zinseffekt“), beabsichtigt die NGO die Anleihe bis zum Ende zu halten und ist dazu auch wirtschaftlich in der Lage, ist eine Abwertung auf den beizulegenden Zeitwert nicht erforderlich.

Zur Ermittlung ob eine dauerhafte Wertminderung der Anleihe aufgrund einer verschlechterten Bonität des Emittenten vorliegt, sollte die Bonität des Emittenten im Zeitpunkt der Anschaffung des Wertpapiers mit der Bonität des Emittenten zum Erstellungsstichtag auf Basis öffentlicher Ratings verglichen werden. Fraglich ist hierbei, ab welcher Rating-Veränderung eine Bonitätsverschlechterung als dauerhaft anzusehen ist. Hierzu gibt es in der Literatur keine festen Kriterien. Z.B. kann eine Rating Verschlechterung um 2 Stufen ein Hinweis auf eine dauerhafte Bonitätsverschlechterung sein, während die Herabstufung um 1 Ratingstufe kein Indiz für eine dauerhafte Wertminderung ist. Bei einer extrem guten Bonität (AAA, AA+) kann – in Verbindung mit einer Analystenschätzung – im Einzelfall entschieden werden, dass die Verschlechterung um 2 Stufen nicht als dauerhafte Bonitätsverschlechterung zu werten ist. Während bei spekulativen Anlagen (Rating BB und schlechter) ggfs. auch schon eine Verschlechterung um 1 Stufe ein Hinweis auf eine schlechtere Bonität und damit auf eine dauerhafte Wertminderung sein kann. Eine Aufteilung in Zins- und Bonitätseffekt ist in diesen Fällen nicht erforderlich, vielmehr soll dann eine Abwertung auf den beizulegenden Zeitwert der Anleihe erfolgen.

Besonderheit bei festverzinslichen Fonds

Für festverzinsliche Fonds die keine feste Fälligkeit haben und bei denen regelmäßig eine Wiederanlage der investierten Mittel erfolgt, ergeben sich dauerhafte Wertminderungen aus den oben genannten Kriterien. Resultiert der gegenüber dem Buchwert niedrigere beizulegende Zeitwert in diesen Fällen aus der Zinsentwicklung zwischen dem Erwerb des Fonds und dem Bilanzstichtag, ist eine Abwertung auf den Marktwert/beizulegenden Zeitwert vorzunehmen. In den Fällen in denen der Fonds zu den ursprünglichen/fortgeführten Anschaffungskosten zurückübertragen werden kann ist eine Abwertung nur notwendig, wenn die Rückzahlung bonitätsbedingt unwahrscheinlich ist.

Frage der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung bei Grundstücken und Gebäuden

Da Grundstücke nicht abnutzbar sind, werden diese nur außerplanmäßig abgeschrieben, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Ursachen dafür können technischer Art sein, wie beispielsweise Bodenverseuchung, wirtschaftlicher Natur wie nachhaltige Preisrückgänge oder Altlasten, oder rechtliche Gründe wie dauerhafte Baubeschränkungen. Entscheidend ist, dass die Wertminderung nach objektiven Kriterien voraussichtlich über einen längeren Zeitraum – in der Regel drei bis fünf Jahre – anhält.

Für Gebäude ist eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich, wenn ihr beizulegender Wert voraussichtlich dauerhaft unter dem fortgeführten Buchwert liegt. Eine dauerhafte Wertminderung wird angenommen, wenn der niedrigere Wert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer des Gebäudes besteht. Bei Gebäuden mit besonders langer Restnutzungsdauer (mindestens 40 Jahre) kann ein Zeitraum von zehn Jahren als maßgeblich gelten. Der beizulegende Wert ist bei dauerhafter Nutzung aus Sicht des Bilanzierenden unter Berücksichtigung von Synergieeffekten zu ermitteln, bei Veräußerungsabsicht hingegen am erzielbaren Marktpreis zu orientieren. Ist das Gebäude zum Abriss vorgesehen, wird der Wert in der Regel mit Null angesetzt. 

Wertaufholungen

Erholen sich die Zeitwerte im Zeitablauf, ist gemäß handelsrechtlichen Vorgaben eine Zuschreibung vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Zuschreibung maximal bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgt, eine darüber hinausgehende Bewertung ist handelsrechtlich nicht zulässig. Das sogenannte Wertaufholungsgebot verpflichtet dazu, Wertminderungen rückgängig zu machen, sofern die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen. Die Überprüfung der Werthaltigkeit hat dabei zu jedem Bilanzstichtag zu erfolgen – es genügt nicht, auf zufällige Erkenntnisse zu warten. Maßgeblich ist der objektive Zeitpunkt, weshalb sämtliche im Wertaufhellungszeitraum erlangten Informationen berücksichtigt werden müssen. Die Wertaufholung unterliegt dabei zwei Grenzen: Zum einen dürfen Anlagen höchstens zu den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, zum anderen ist die Zuschreibung nur in Höhe der tatsächlichen Wertaufholung möglich, also begrenzt auf die Differenz zwischen aktuellem Zeitwert und Buchwert der Finanzanlage.

Kathrin Mindich

FALK Steuerberatung, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Heidelberg

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