22. März 2021
Stiftungsgründung

Die Familienstiftung aus Praktikersicht

RA/StB Pawel Blusz

Die meisten verbinden mit Familienstiftungen lediglich die typischen Klischees, dass diese Struktur besonders unflexibel sei und dass das man an das hingegebene Vermögen nicht mehr herankommen könne. Diese Bedenken hatten sicherlich in der Vergangenheit ihre Berechtigung.

Mittlerweile gab es viele weitgehende Gesetzesänderungen, die aus der verstaubten Familienstiftung eine sehr moderne und flexible Struktur gemacht haben. Mittlerweile haben sogar einige Bundesländer beispielsweise die laufende Stiftungsaufsicht weitgehend reduziert oder sogar komplett abgeschafft. Es ist zwar weiterhin möglich, eine Familienstiftung in der Form einer sog. Ewigkeitsstiftung zu gründen und in dieser einen Teil des Vermögens für immer zu bündeln. In diesem Fall können Familienmitglieder nur von künftigen Erträgen profizieren.

Dies entspricht aber mittlerweile immer seltener den Wünschen von Mandanten. Die meisten wünschen sich Flexibilität. Diese haben sie im Fall der sog. Hybridstiftung. Es handelt sich dabei um eine Familienstiftung, die im ersten Schritt mit einem Mindestkapital gegründet wird. Die Höhe variiert je nach Bundesland und beginnt sogar – wie bei einer GmbH – ab 25.000 EUR. Dieses Mindestkapital unterliegt tatsächlich der Bindung für die Ewigkeit. Das ist aber aufgrund der niedrigen Höhe verkraftbar.

Im zweiten Schritt wird die Stiftung mit dem „richtigen“ Vermögen ausstattet, das aber nicht in das für immer zu erhaltende Grundstockvermögen, sondern in das sog. verbrauchbare, sonstige Vermögen geleistet wird. Die Verwendung dieses Vermögens steht im freien Ermessen der Stiftungsorgane. Sie können entscheiden, dieses Vermögen zu investieren, zu veräußern oder auch in voller Höhe an die Familie auszukehren. Dabei dürfen nicht nur die Erträge, sondern auch die Substanz selbst (sogar vollständig!) jederzeit ohne weiteres ausgezahlt werden. Der Stifter definiert bei Gründung der Stiftung die Zusammensetzung der Stiftungsorgane. Er kann auch selbst Mitglied der Stiftungsorgane werden. Er definiert auch den Kreis der Personen, an die eine Auszahlung vorgenommen werden darf. Die Begünstigten haben aber keinen Anspruch gegen die Stiftung auf Auszahlung. Die Stiftungsorgane können folglich entscheiden, ob, wann, an wen und in welcher Höhe sie auszahlen. Einige Familienmitglieder können dabei auch vollständig übergangen werden.

Da das Stiftungsvermögen den Familienmitgliedern nicht direkt gehört, spielt die Familienstiftung aufgrund ihrer Unabhängigkeit ihre wichtigsten Vorteile aus. Wenn sich Familienmitglieder scheiden lassen, das Unternehmen verlassen, insolvent werden, sterben oder ins Ausland wegziehen, dann hat dies keine Auswirkungen auf das Stiftungsvermögen. Die Sorge, dass der Beschenkte/Erbe über das erhaltene Vermögen nicht vernünftig umgeht oder jegliche Motivation verlieren könnte, für sich selbst zu sorgen, kann mit der Familienstiftung ein Stück weit reduziert werden. Ferner ist zu beachten, dass der Kreis der (potenziellen) Bezugsberechtigten sehr groß sein kann.

Im Fall eines Familienunternehmens können Auszahlungen hingegen nur an die Gesellschafter direkt vorgenommen werden.
Für die Familienstiftung sprechen aber auch viele steuerliche Gründe. So kann ein Familienunternehmen (z.B. GmbH) meist schenkungsteuerfrei und einkommensteuerfrei auf eine Familienstiftung übertragen werden. Schüttet anschließend die GmbH eine Dividende an die Familienstiftung aus, so unterliegt sie bei der Familienstiftung nur einer Körperschaftsteuerbelastung in Höhe von 0,75% (im Gegensatz zur Abgeltungsteuer von ca. 27% ohne Familienstiftung). Veräußert die Familienstiftung in der Zukunft die GmbH, so hat sie auf den Veräußerungsgewinn ebenfalls nur 0,75% Körperschaftsteuer zu zahlen. Demgegenüber würde der Veräußerungsgewinn ohne Familienstiftung ca. 28% Steuerbelastung auslösen. Sowohl im Fall einer Dividende als auch im Fall einer Veräußerung hat die Familienstiftung den Vorteil, dass sie den beinahe gesamten Bruttobetrag anlegen kann, z.B. in Wertpapiere. Wertpapiere können unterschiedliche Arten von Einkünften generieren. Erzielt die Familienstiftung beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, so lösen diese bei ihr eine Steuerbelastung von nur 0,75% aus. Zinsen und Streubesitzdividenden unterliegen hingegen einer Steuerlast von 15%.
Entscheiden sich die Stiftungsorgane für eine Ausschüttung an Familienmitglieder, so unterliegt diese der Abgeltungsteuer (ähnlich wie eine Dividende aus einer GmbH).

Eine Familienstiftung ist hinsichtlich ihrer Vermögensanlage frei. Die Einschränkungen, die bei gemeinnützigen Stiftungen relevant sind, greifen hier nicht. Eine Familienstiftung kann folglich auch in Immobilien investieren und zahlt auf die Mieteinkünfte ebenfalls nur die Körperschaftsteuer in Höhe von 15%. Selbst wenn diese Mieteinkünfte in voller Höhe an die Familienmitglieder sofort ausgekehrt werden, so ist die gesamte Steuerbelastung (dann mit Abgeltungsteuer) meist immer noch deutlich niedriger als im Fall von direkt gehaltenen Immobilien. Da eine Stiftung auch steuerliches Privatvermögen haben kann, kann sie die Immobilien nach Ablauf der bekannten Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerfrei veräußern.

Häufig wird die sog. Erbersatzsteuer als Nachteil von deutschen Familienstiftungen angeführt. In der Tat wird alle 30 Jahre eine Vererbung des Stiftungsvermögens an zwei Kinder fingiert und die Stiftung muss die Erbschaftsteuer zahlen. Es ist aber zu beachten, dass auch ohne Familienstiftung das Vermögen immer wieder an künftige Generationen vererbt wird. Die Frist von 30 Jahren entspricht ungefähr dem Abstand zwischen Generationen und hat sogar den Vorteil, dass der genaue Besteuerungszeitpunkt – im Gegensatz zu einem Erbfall – von Anfang an bekannt ist und optimiert werden kann.

Auch wenn man eine Familienstiftung keinesfalls ausschließlich aus steuerlichen Gründen ins Leben rufen sollte, so sind die Vorteile durchaus beachtlich und können zusätzlich genutzt werden. Im Ergebnis lohnt es sich in jedem Fall zumindest zu überlegen, ob eine Familienstiftung eine interessante Option für die Familie sein könnte.

Pawel Blusz
RA/StB
RITTERSHAUS
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