21. Juni 2026

Martin Maurer
Der Einsatz von Stiftungen in der Unternehmensnachfolge hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Dies kann dadurch bedingt sein, dass der Unternehmer keinen geeigneten Nachfolger findet und andererseits das von ihm aufgebaute Unternehmen nicht veräußern, sondern langfristig sichern möchte.
Der Gedanke der langfristigen Fortführung des Unternehmens kann durch eine Übertragung auf eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in besonderer Weise umgesetzt werden. Stiftungen sind von ihrem Wesen darauf gerichtet, auf „Ewigkeit“ Bestand zu haben. § 80 Abs. 1 BGB sieht vor, dass eine Stiftung eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person ist.
Dadurch, dass die Stiftung keine Gesellschafter hat, besteht eine klare, auf Dauer angelegte Gesellschafterstruktur. Durch die Errichtung einer Stiftung erfolgt eine institutionalisierte Nachfolgeregelung. Es können hierdurch zersplitterte Eigentumsverhältnisse durch Erbfolgen bzw. Erbstreitigkeiten verhindert werden.
In der vom Stiftenden zu erstellenden Stiftungssatzung ist vorzusehen, wie die Stiftung durch den Vorstand als gesetzlichen Vertreter geführt werden soll und ob zusätzlich ein Beratungs- oder Überwachungsgremium eingerichtet werden soll. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass die Gremienbesetzung zumindest für die nächste Generation erfolgen kann. Zu regeln ist auch, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Unternehmen von der Stiftung veräußert werden darf.
Je nach Zielsetzung können Stiftungen in zwei Kategorien eingeordnet werden. In Familienstiftungen oder steuerbegünstigte (gemeinnützige) Stiftungen.
Familienstiftung
Ziel einer Familienstiftung ist die Versorgung der Familie aus den Erträgen der Stiftung, d.h. bei der Übertragung eines Unternehmens aus den Gewinnausschüttungen an die Stiftung als Gesellschafter.
In der Stiftungssatzung kann auch geregelt werden, ob die Führung des Unternehmens (auch) durch Familienangehörige erfolgen kann oder ob eine Trennung der operativen Führung von der Familie durch außenstehende Geschäftsführer erfolgen soll.
Die Übertragung des Unternehmens ist aus steuerlicher Sicht eine Schenkung und unterliegt damit der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer. Für sog. „Betriebsvermögen“ besteht nach den Regelungen des ErbStG aber ein Bewertungsabschlag. Im Ergebnis kann eine Steuerbelastung dadurch vermieden oder stark reduziert werden. Da das Vermögen durch die Übertragung auf die Stiftung weiteren Erbgängen entzogen ist, wird alle 30 Jahre die sog. Erbersatzsteuer erhoben. Dabei wird fingiert und entsprechend besteuert, dass das gesamte Vermögen der Stiftung von einem Erblasser an zwei Kinder vererbt wird. Bei Betriebsvermögen besteht hierbei wiederum eine Privilegierung.
Bei einer unentgeltlichen Übertragung kann aus ertragsteuerlicher Sicht eine Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden, dies ist aber im Einzelfall näher zu prüfen.
Die Einnahmen der Stiftung unterliegen nach den allgemeinen Regelungen der Körperschaftsteuer. Die Zahlungen, die die Destinatäre von der Stiftung erhalten, führen bei diesen zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG, die pauschal mit 25% versteuert werden können.
Steuerbegünstigte Stiftung
Zweck einer steuerbegünstigten Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. § 52 AO sieht eine Vielzahl von gemeinnützigen Zwecken vor, z.B. die Förderung von Kunst und Kult, Wissenschaft und Forschung oder des Gesundheitswesens oder Naturschutz. Das Vermögen, das auf die gemeinnützige Stiftung überragen wird, ist auf Dauer in der Steuerbefreiung verhaftet.
Durch eine steuerbegünstigte Stiftung kann der Stifter ideelle Zwecke verfolgen und einen Beitrag an die Gesellschaft erbringen. Diese Ausgestaltung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Stifter keine Abkömmlinge hat oder die Familie durch anderes Vermögen abgesichert ist und das Unternehmen bzw. dessen Erträge für den Unterhalt nicht erforderlich. Bei einer steuerbegünstigten Stiftung können Unterhaltsleistungen an Angehörige nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgen.
Wie bei der Familienstiftung handelt es sich bei der Übertragung des Unternehmens um eine Schenkung. Bei einer steuerbegünstigten Stiftung ist diese Übertragung jedoch gemäß § 13 Nr. 16 b) ErbStG steuerbefreit, Voraussetzung ist, dass die Steuerbefreiung der Stiftung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Übertragung fortbesteht.
Fazit
Die Übertragung eines Unternehmens auf eine Stiftung als Form der Unternehmensnachfolge ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, wenn keine geeigneten Nachfolger in der Familie vorhanden sind, das Unternehmen aber langfristig erhalten werden soll. Die Stiftung kann einerseits der Versorgung der Familie dienen oder andererseits der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zum Wohl der Allgemeinheit. Gegebenenfalls können auch zwei Stiftungen errichtet werden zur Erreichung der Ziele. Aufgrund der rechtlichen und steuerlichen Komplexität sollte der Vorgang durch einen erfahrenen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater begleitet werden.
Lassen Sie uns
gemeinsam etwas erschaffen!