Gemein­nützige Stiftung

Grundsätzlich:

Die gemeinnützige Stiftung ist heute die häufigste Stiftungsform. Sie ist Ausdruck bürgerlichen Selbstbewusstseins und Verantwortungsgefühls für die Gesellschaft. Durch die langfristige Ausrichtung kann sie für Werte einstehen und Ziele verfolgen, die sich erst nach und nach für die Gesellschaft auszahlen. Trotzdem muss sie so strukturiert werden, dass sie transparent, effizient und wirtschaftlich mit ihren Mitteln handeln kann.

Eine gemeinnützige Stiftung bietet aber auch handfeste Vorteile wie steuerliche Privilegien und den dauerhaften Erhalt des Vermögens – vor allem im Erbfall. Sie ist ein vom Stifter nach eigenem Gusto gestalteter Erbe und gibt seine Ziele und Vorstellungen weiter.

Die gemeinnützige Stiftung unterscheidet sich von der Familienstiftung durch ihren Stiftungszweck, der unmittelbar gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein muss. Allerdings kann bis zu ein Drittel der Stiftungserträge an den Stifter oder dessen nächste Nachkommen fließen, ohne dass die Gemeinnützigkeit eingebüßt wird – vorausgesetzt, der Stifter oder dessen nächsten Nachkommen befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage.

Steuerlich:

  • Jeder Ehepartner kann Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung von bis zu 1 Million Euro steuerlich absetzen (sofort oder beliebig auf 10 Jahre verteilt).
  • Für den allgemeinen Spendenabzug können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte geltend gemacht werden.
  • Wahlweise können Unternehmer bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze der im Kalenderjahr aufgewandten Löhne und Gehälter als Sonderausgabe steuerlich geltend machen.
  • Der Spendenbetrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
  • Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind von Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit – grundsätzlich auch rückwirkend, wenn das ererbte oder geschenkte Vermögen innerhalb von zwei Jahren in eine gemeinnützige Stiftung einfließt.